Hobbyspieler, die unregelmäßig Poker spielen und dabei keine Gewinne erzielen, müssen auch einen Lucky Bink nicht versteuern. Entscheidendes Kriterium ist dabei nicht der Gewinn, sondern die Gewinnerzielungsabsicht, die bei reinen Hobby Spielern abgelehnt werden muss, da Poker insoweit eine Freizeitbeschäftigung ist und nicht gewerblich betrieben wird.
Bisherige Gewinne eher unrelevant
Problematisch sind Spieler, die sehr regelmäßig Poker spielen, damit jedoch grundsätzlich keine Gewinne einfahren, aber dennoch einmalig ein großes Turnier gewinnen. In diesem Fall wird das Finanzamt wohl zunächst zu dem Ergebnis kommen, dass der Gewinn zu besteuern ist.
Meines Erachtens können auch in dieser Konstellation Gründe gegen eine Besteuerung des Gewinns sprechen. Wenn ein Spieler über einen langen Zeitraum hinaus mit seiner Pokervariante keine Gewinne einfährt, sollte die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen sein. Der Zeitraum wird sich mindestens über ein Jahr hinaus erstrecken müssen und es dürfen tatsächlich keine Gewinne erzielt worden sein. Dieses Argument überzeug insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass das Finanzamt ein Gewerbe, dass über einen längeren Zeitraum hinaus keine Gewinne abwirft, als Liebhaberei einordnet mit der Folge, dass Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Wenn der Koffer voll Geld da ist, nicht gleich alles auf einmal ausgeben!
Oft spezifische Einzelprüfung notwendig
Immer dann, wenn es starke Argumente dafür gibt, dass der Gewinn nicht nachhaltig ist und nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht zurückzuführen ist, kann eine Besteuerung vermieden werden. Dies wäre insbesondere dann denkbar, wenn ein Spieler auf seinem Limit über 1-2 Jahre hinweg keine Gewinne einfährt und bei einem einmaligen Turniererfolg, der nicht seinem Limit im Wege eines angemessenen Bankrollmanagements entspricht, einen hohen Gewinn einfährt. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Zufallsgewinn handelte, der bei dauerhafter Teilnahme an vergleichbaren Turnieren bei gleichen Einsätzen ausbleiben würde und somit nicht nachhaltig ist.
Letztendlich können insoweit keine pauschalen Aussagen zur Besteuerbarkeit gemacht werden, sodass nach der jetzigen Gesetzeslage immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls notwendig sein wird.
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Unser Rechtsanwalt Fabian Graske